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Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren in der Tschechischen Republik ist im Gesetz Nr. 216/1994 GBl. über das Schiedsverfahren und über die Schiedsspruchsvollstreckung (im Weiteren nur „ZRŘ“) geregelt. Die Parteien dürfen sich nach § 2 ZRŘ darüber einigen, dass über die zwischen ihnen gegebenen Streitigkeit, die sonst in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen würde, ein oder mehrere Schiedsrichter oder der ständige Schiedsgericht entscheiden soll (Schiedsvertrag).

Schiedsvertrag
Der Schiedsvertrag kann entweder a) einen einzigen schon entstandenen Streit (Schiedsrichtervertrag) oder b) alle Streitigkeiten, die in der Zukunft aus einem Rechtsverhältnis oder aus einem bestimmten Rechtsverhältniskreis entstehen könnten (Schiedsgerichtsklausel), betreffen.

Zu den wichtigsten Institutionen für das Schiedsverfahren in der Tschechischen Republik gehören das Schiedsgericht beim Handelskammer der Tschechischen Republik und beim Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag.

Schiedsgerichtsklausel
Wenn die Vertragsparteien wünschen, im Vertrag festzulegen, dass alle sich aus dem betroffenen Vertrag ergebenden Streitigkeiten im Schiedsverfahren vorm Schiedsgericht beim Handelskammer der Tschechischen Republik und beim Agrarkammer der Tschechischen Republik entschieden werden sollen, es ist ratsam, eine Schiedsgerichtsklausel folgendes Wortlauts in den Vertrag einzubauen: „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung und Regeln von drei Schiedsrichter vom Schiedsgericht beim Handelskammer der Tschechischen Republik und beim Agrarkammer der Tschechischen Republik endgültig entschieden.“

Diese Schiedsgerichtsklausel kann modifiziert werden, sodass die Streitigkeit nur durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannten Schiedsrichter entschieden wird.

Vorteil des Schiedsgerichts
Ein der vielen Gründe für die Vereinbarung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts beim Handelskammer der Tschechischen Republik und beim Agrarkammer der Tschechischen Republik ist ganz bestimmt die Tatsache, dass das Schiedsverfahren ohne Zweifel schneller als das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ist; gegen den Schiedsspruch grundsätzlich keine Berufung zulässig ist und das Gebühr für das Schiedsverfahren nur 3% des Streitwerts beträgt.

Zum unstrittigen Vorteil eines vorm Schiedsgerichts beim Handelskammer der Tschechischen Republik und beim Agrarkammer der Tschechischen Republik abgehaltenen Schiedsverfahren gehört weiterhin die Tatsache, dass der Ankläger bei der Anklageerstattung fordern kann, dass das Verfahren innerhalb 3 Monate ab Bezahlung des Gebührs für die Schiedsverfahren endgültig entschieden wird. Das Gebühr für diese sog. Schnellschiedsverfahren erhöht sich um 50%. Falls das Verfahren nicht in der besagten Frist beendet wird, ist das Schiedsgericht verpflichtet, den erhöhten Betrag dem Ankläger zurückzuerstatten.

Mgr. Jan Urbanec

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